EKD (Hannover): Schwangerschaftsabbruch. Ein theologisch-ethischer Diskussionsbeitrag zur Debatte um §218 StGB - Dezember 2024
EKD (Hannover): Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs (BT-DS 20/13775) - Dezember 2024
Gut ein Jahr nach der umstrittenen Stellungnahme für die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hat sich die EKD erneut zur Debatte um eine Novellierung des §218 StGB geäußert – einerseits in Form eines umfassenden theologisch-ethischen Diskussionsbeitrags, andererseits in Form einer Stellungnahme zu dem am 14.11.2024 von Carmen Wegge, Ulle Schauws und anderen in den Bundestag eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs“.
Das von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe aus dem Kammernetzwerk der EKD verfasste theologisch-ethische Diskussionspapier betont, dass der Schwangerschaftskonflikt aus der Kollision zweier unvereinbarer Ansprüche – dem Anspruch des ungeborenen Lebens, zur Welt gebracht zu werden, und den Ansprüchen, die sich für die Schwangere aus ihrem eigenen Lebensentwurf und den damit eingegangenen Verpflichtungen ergeben - entsteht. Bei der Entscheidung in diesem letztlich unauflösbaren Konflikt handele es sich um eine Gewissensentscheidung, die nur die Frau selbst in verantworteter Freiheit treffen könne. Eine einseitige Privilegierung eines der beiden Ansprüche (sei es im Sinne des Lebensschutzes, sei es im Sinne der Selbstbestimmung) wird von der EKD ausdrücklich abgelehnt.
In der Stellungnahme des Rates der EKD zum Gesetzentwurf vom 14.11.2024 heißt es, dass die EKD die „Grundentscheidung“, den Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Frau zwar weiterhin strafrechtlich, aber nicht mehr im Strafgesetzbuch zu regeln, „mittragen“ könne. Der Rat betont die Bedeutung der (im Gesetzentwurf vorgesehenen) verpflichtenden psychosozialen Beratung als „Instrument, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Ansprüche des Ungeborenen sowie der Schwangeren gleichermaßen berücksichtigt werden“ und setzt sich (in Abgrenzung von dem Gesetzentwurf, der die Wartezeit zwischen Beratung und Eingriff komplett streichen will) für eine verpflichtende Wartezeit von in der Regel 24 Stunden ein. Notwendig seien außerdem sowohl Präventionsanstrengungen, z.B. in Gestalt von Sexualaufklärung und kostenlosen Verhütungsmitteln, als auch Maßnahmen, die zu einem kinder- und familienfreundlichen Klima beitragen.