Nach der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 zu §217 (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung von Suizid) hat der Bundesgesundheitsminister, Jens Spahn, im April 2020 die beiden großen Kirchen, andere Institutionen und Organisationen sowie Einzelpersonen um ihre „Vorstellungen und Vorschläge zu wesentlichen Eckpunkten einer möglichen Neuregelung der Suizidassistenz“ gebeten.
Ausgehend von einigen grundlegenden Gedanken zu einem evangelischen Verständnis von Selbstbestimmung, Freiheit und Lebensschutz skizziert der Rat der EKD in seiner Stellungnahme drei Kernforderungen für ein legislatives Schutzkonzept im Kontext der Suizidassistenz: 1. Die Sorge um ein entsprechendes gesellschaftliches Klima: Es darf kein sozialer Druck entstehen, sich für einen Suizid entscheiden zu müssen; 2. Die Pflicht des Staates zu einer umfassenden Suizidprävention inklusive entsprechender Beratungsangebote, die Förderung der Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Verbesserung der Pflegeangebote und deren Rahmenbedingungen; 3. Die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und des freien Willens des Suizidwilligen, z.B. durch ein multiprofessionelles, prozedurales Verfahren.