Die Bundesregierung hat am 8. September 2016 dem Bundestag ihren Gesetzentwurf (18/9522) für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Das Bundeskabinett hatte das BTHG und den Nationalen Aktionsplan 2.0 am 22. Juni 2016 beschlossen. Mit dem BTHG sollen mehr Möglichkeiten und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Gleichzeitig sollen die Kommunen und Länder entlastet werden, da Grundsicherungs- und Eingliederungsleistungen in Zukunft getrennt sowie teilweise vom Bund übernommen werden. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Der Bundesrat hat am 23. September 2016 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf BTHG vorgelegt. Vom Bundestag wurde der Gesetzentwurf in zehn Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. In zwei Monaten soll das Gesetz vom Bundestag verabschiedet werden, bis Mitte Dezember soll es auch den Bundesrat passiert haben.

Schritte auf dem Weg zum Gesetz zur Beschneidung...

Das Bundeskabinett hatte am 10. Oktober 2012 einen „Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ beschlossen. Daraufhin ist ein zweiter Gesetzentwurf von 60 Abgeordneten der SPD, der Grünen, vor allem aber der Linkspartei vorgelegt worden, der sich vom Regierungsentwurf deutlich unterscheidet. So soll eine Beschneidung männlicher Kinder aus nicht medizinischen Gründen erst erlaubt sein, wenn der Junge 14 Jahre alt ist und in den Eingriff einwilligt.

Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgerichts grundsätzlich strafbar (Az 151 NA 169/11). Sie müssten als „rechtswidrige Körperverletzung“ betrachtet werden. Daran ändere auch die Einwilligung der Eltern nichts, da eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung dem Wohl des nicht einwilligungsfähigen Kindes zuwiderlaufe. Entscheidend sei nicht das Recht der Eltern auf Religions- und Erziehungsfreiheit, auch nicht das angenommene Wohl des Kindes. Entscheidend sei das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Der Körper des Kindes werde durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert und diese Veränderung laufe dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider.